Wenn’s von Freenet zweimal klingelt: Dieses Gerichtsurteil müsst ihr kennen

Person Telefoniert Mit Smartphone Hero

Foto: Elisa Ventur, Unsplash

Achtung, Achtung, hier der Hinweis auf ein schon etwas älteres Urteil, das aber nach wie vor für euch relevant ist und aktuell durch den Deutschen Anwaltverein (via Golem) wieder auf den Tisch gebracht wird.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat nämlich schon 2023 entschieden, dass Mobilfunkanbieter Kunden nach einer Kündigung nicht ohne konkreten Grund um einen Rückruf bitten dürfen. In dem verhandelten Fall hatte der Anbieter Freenet einer Kundin nach ihrer Kündigung ein Schreiben mit der Bitte um Rückruf geschickt, um angeblich noch offene Fragen zu klären.

Die Frau wandte sich an einen Verbraucherschutzverein, der Freenet wegen unzumutbarer Belästigung abmahnte. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben und verwies auf mögliche technische Fragen wie Rufnummernportierung oder Adressdaten.

Das Landgericht Kiel gab der Klage zunächst statt. Freenet legte Berufung ein, die jedoch vor dem OLG Schleswig keinen Erfolg hatte. Die Richter stellten klar, dass der Anbieter vermeintlich offene Fragen konkret hätte benennen müssen. Da dies nicht geschehen sei, gingen sie davon aus, dass es keine offenen Fragen gab, die nicht werblicher Art waren.

Das Gericht wies auch Freenets Argument zurück, dass nähere Angaben aus Datenschutzgründen nicht möglich seien. Allgemeine, nicht personenbezogene Informationen wären laut Kammer ausreichend gewesen.

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