Zero-Rating-Angebote deutscher Provider stehen schon länger im Fokus, jetzt steht das StreamOn-Angebot der Telekom vor dem Aus. Schon seit ihrem Start stehen diese Angebote nicht nur aufgrund der nicht gebotenen Netzneutralität im Fokus der Leute, die Verbraucherrechte bewahren wollen und uns Kunden vertreten. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass das StreamOn-Angebot in seiner bisherigen Form vorläufig nicht mehr betrieben werden darf.
Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.
Gründe gibt es dafür mehrere. Zum einen wird die Bandbreite bei Videostreaming eingeschränkt, zum anderen gibt es Einschränkungen im EU-Ausland trotz klarer Roaming-Regelungen.
Begründung für die Entscheidung
Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe.
Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
[sd_box title=“Update vom 4. August 2019″ style=“default“ box_color=“#f92020″ title_color=“#FFFFFF“ radius=“3″]Jetzt ist bestätigt, wann und inwieweit die Telekom das StreamOn-Angebot verändern wird.[/sd_box]
[sd_box title=“Update vom 15. Juli 2019″ style=“default“ box_color=“#f92020″ title_color=“#FFFFFF“ radius=“3″]Wie bereits zu erwarten war, wird die Telekom das StreamOn-Angebot nach eigenen Angaben anpassen. Weiterhin will man rechtliche Mittel ausschöpfen.[/sd_box]
Nicht nur wir fordern: Echte Flatrates statt Zero-Rating. Leider wird der Netzbetreiber das StreamOn-Angebot wohl nur entsprechend anpassen, zumindest gehe ich aus aktueller Sicht davon aus. Ein allgemeines Ende dieser Vertragsoptionen ist wohl nicht erwartbar.
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