Sky wurde schon mehrmals und auch in der jüngeren Vergangenheit dafür abgemahnt, dass der Telefonservice zu aggressiv und sogar auf verbotene Art und Weise vorging. Jetzt gibt es die nächste Abmahnung der Bundesnetzagentur. Erneut geht es um den Telefonservice, der sich zunächst als Gegenteil entpuppt. Betroffen sind diesmal Sky-Kunden, die ihr Abonnement bei Sky gekündigt haben. In einem Schreiben an betroffene Kunden bewarb Sky diverse Rufnummern, was der Bundesnetzagentur wegen verschiedener Gründe nicht gefallen konnte.
Sky hatte Kunden zum Rückruf animiert. Die dafür notwendigen Rufnummern sind kostenpflichtig, laut Telekommunikationsgesetz muss deshalb dafür ein Preis angegeben sein. Sky hat für die eigenen Servicerufnummern die Preise allerdings nicht angegeben. Denn Sky hatte einen Trick angewendet, der definitiv gegenüber den Kunden eine unsaubere Sache ist. Die angegebene Rufnummer war zwar kostenlos, doch darüber konnten Kunden den Sky-Service gar nicht direkt erreichen.
„In einem Telefonat wollte das Unternehmen mit dem Kunden Abwicklungsdetails und -fristen im Zusammenhang mit der Beendigung von Verträgen unter der Rufnummer 0800 7 870 787 kostenlos besprechen. Bei Rückruf wurde allerdings per Bandansage gebeten, die Service-Dienste-Rufnummer 0180 6 110 000 anzurufen. Eine Preisangabe erfolgte nicht.“
Sky umgeht Preistransparenzvorschriften
„Unabhängig von der fehlenden Preisangabe ist die Bewerbung einer kostenpflichtigen Rufnummer über eine kostenfreie (oder kostengünstige) Rufnummer unzulässig. Denn diese Gestaltung der Bewerbung versucht nichts anderes, als die direkte und unmittelbare Bewerbung der kostenpflichtigen Rufnummer und damit die Preisangabepflicht des § 66a TKG zu umgehen. Ziel ist es, einen Kontakt herzustellen und den Interessenten in der ersten Kontaktaufnahme über die für ihn entstehenden Kosten (zunächst) im Unklaren zu halten. Diese verstößt gegen das telekommunikationsrechtliche Umgehungsverbot, §§ 66m, 66a Satz 1 TKG. Die fehlende Preisangabe nach § 66a TKG kann nicht durch eine Preisansage nach § 66b TKG kompensiert oder ersetzt werden.“