Wer ein Android-Gerät besitzt und auch wenig Interesse hat, sein Gerät irgendwann zu optimieren, der kommt am Root-Zugriff und eventuell auch an sogenannten Custom-ROMs nicht vorbei. Der Root-Zugriff ist dafür da, dass der Nutzer sich den vollen Zugriff aufs System verschaffen kann, hier gibt es dann keine Hürden mehr, allerdings kann man dadurch auch die Software „zerstören“. Genauso ist es auch bei der Installation (flashen) von anderer Firmware, die nicht vom Hersteller stammt. Macht man Schritte falsch, kann man sich aus einem Smartphone auch einen Briefbeschwerer zaubern, wobei man eigentlich jedes Gerät irgendwie wiederbeleben kann.
Auf jeden Fall ist man bisher davon ausgegangen, dass wenn ein Smartphone oder Tablet mit Root-Zugriff ausgestattet ist oder gar eine andere Firmware installiert hat, dann aber wegen eines Schadens in die Garantie bzw. Gewährleistungs-Reparatur muss, eben wegen jener Softwareeingriffe die Gewährleistung erloschen sei und die kostenfreie Reparatur daher verweigert wird.
Die Free Software Foundation Europe hat sich mit diesem Thema schon seit längerer Zeit auseinandergesetzt und ist jetzt auch zu einem Fazit gekommen. Nach der EU-Verordnung 1999/44/CE ist auch bei einem gerooteten oder sonstigen in der Software modifiziertem Gerät die Gewährleistung bestehend. Diese erlicht nur, wenn der Schaden am Gerät – wie einleitend erwähnt – eben durch diese Eingriffe in die Software entstanden ist, was zudem auch nachgewiesen werden muss, nur dann kann die Gewährleistung verweigert werden.
Solltet ihr so eine Situation geraten, in dem euer Gerät modifiziert ist aber es einen nicht dadurch verursachten Schaden hat, die Gewährleistung man euch aber verweigern möchte, könnt ihr gerne auf diese Verordnung hinweisen. (via, via)
UPDATE: Auch ich bin darauf reingefallen. Es handelt sich hierbei ausschließlich um die gesetzliche Gewährleistung, nicht um die Garantie des Herstellers.
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