Bundesnetzagentur und Mobilfunkanbieter verkünden gemeinsam die neue Mobilfunkgarantie. Diese Initiative soll Verbraucher besser schützen, wenn es zu beanstandende Transaktionen bei der Bezahlung per Mobilfunkrechnung / Prepaid-Guthaben gibt. Eine neue Verpflichtung geht eine Reihe an deutschen Mobilfunkanbieter ein, um nach Angaben der Bundesnetzagentur den Kundenschutz aktiv zu steigern. „Um unseren Mobilfunkkunden ein erhöhtes Maß an Sicherheit bei dieser Zahlmethode zu gewährleisten, verpflichten wir uns, beanstandete Rechnungsbeträge aus Transaktionen mit Drittanbietern, die in diesem Verfahren abgerechnet werden, unter folgenden Voraussetzungen gutzuschreiben bzw. zu erstatten:
- Der Mobilfunkkunde kündigt ggf. nach Bekanntwerden eines Missbrauchs diesen Drittanbieterdienst.
- Der Mobilfunkkunde unterrichtet seinen Mobilfunkanbieter innerhalb von 3 Monaten nach der Transaktion über den Vorfall.
- Der Mobilfunkkunde unterstützt den Mobilfunkanbieter aktiv bei der Aufklärung des Sachverhaltes; und erstattet hierzu gegebenenfalls eine Strafanzeige.“
Mobilfunkgarantie bietet mehr Schutz für Mobilfunkkunden
„Die Sicherheitserklärung gilt unter den obigen Bedingungen ohne Vorlage weiterer Nachweise durch den Mobilfunkkunden bis zu einer Grenze von 50 €. Sie kann in Einzelfällen vom Mobilfunkanbieter gegenüber einem Mobilfunkkunden mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.“
Gültig ist die Selbstverpflichtung ab dem 01. Februar 2020. Zu den teilnehmenden Mobilfunkanbietern gehören Vodafone, Drillisch, Telekom, Klarmobil, Callmobile, Mobilcom-Debitel und einige andere.
„Eine Gutschrift bzw. Erstattung erfolgt nicht, wenn:
- die Transaktion ordnungsgemäß und technisch einwandfrei auf einer technischen Infrastruktur der Mobilfunkanbieter ausdrücklich bestätigt wurde (Re‐Direct‐Verfahren) oder
- der Bezahlvorgang innerhalb eines durch ein Trusted Partner LogIn1 geschützten, geschlossenen Bereichs (z.B. Nutzerkonto) ausgelöst wurde oder
- der Mobilfunkkunde die Transaktion grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt oder ermöglicht hat.
Gesetzliche oder vertragliche Rechte des Mobilfunkkunden bleiben von dieser Selbstverpflichtungserklärung unberührt.“
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