Kündigung per WhatsApp ist nicht zu empfehlen

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Es gibt sie wohl bereits, die ersten Fälle von Kündigungen über Messenger wie WhatsApp, die allerdings aus rechtlicher Sicht nicht zu empfehlen sind. Das ist in Deutschland wie in Österreich so, wie ein neuster Fall aus dem Nachbarland zeigt. Dort wurde eine Mitarbeiterin über WhatsApp gefeuert. Per Messenger gab es ein Foto vom Kündigungsschreiben. Zwar eine zeitgemäße Variante, die allerdings nicht zulässig ist, da eine Kündigung in schriftlicher Form erfolgen muss.

Entscheidender Streit in diesem Fall war nun die Kündigungsfrist. Zählt nun das Datum der Zustellung der Kündigung über WhatsApp oder die Zustellung per Post? Das Gericht hat entschieden, dass die Zustellung per Post gilt und die Kündigung in WhatsApp nicht geltendes Recht erfülle. Ebenso in Deutschland, laut BGB ist die elektronische Form ausgeschlossen.

Ohne die passenden Voraussetzungen könne der Empfänger nicht einmal die digitale Kündigung ausdrucken, was dem Gericht ebenso nicht passte.

Ein bloß über WhatsApp auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke schon deshalb nicht, weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann. Erhält der Empfänger einer Kündigung aber keinen Ausdruck der Kündigung in die Hand und kann er auch nicht leicht den Ausdruck vom Foto des Dokuments bewerkstelligen und sich damit selbst ein physisches Schriftstück herstellen, ist auch nicht ausreichend gewährleistet, dass der Empfänger allein aus dem auf dem Smartphone (je nach Qualität und Größe des Displays) ersichtlichen Foto des Schriftstücks den Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnehmen kann.

Schon interessant, auf welche Ideen manche Leute heutzutage kommen.

(via derStandard, OGH)

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