Amazon bietet nun seit einigen Wochen den Dash Button auch in Deutschland an, natürlich darf zum Marktstart eine Klage deutscher Verbraucherschützer nicht fehlen. Der Dash Button ermöglicht die drahtlose und unkomplizierte Bestellung diverser Haushaltsmittel mittels Knopfdruck. Über den Sinn des Gerätes lässt sich streiten, nicht aber über seine zum größten Teil nachvollziehbare und kinderleichte Funktionsweise. Verbraucherschützer sehen das aber natürlich anders und ziehen gegen Amazon vor Gericht.
Wer einen Dash Button von Amazon in den eigenen vier Wänden installiert, der richtet das Gerät nicht nur selbst ein, sondern ist sich auch über dessen Funktionsweise vollkommen bewusst. Die Verbraucherzentrale traut das der deutschen Bevölkerung aber nicht unbedingt zu, findet zudem Mängel in den Details. Allen Ernstes fordert man auf dem Dash Button einen Hinweis, dass eine Bestellung über den Dash Button ein kostenpflichtiges Produkt anfordert. Auch fehlt den Verbraucherschützern die Information, welches Produkt konkret bestellt wird.
Puuuh. Klar, es gibt diverse Gesetze und Vorschriften, wie etwa das „kostenpflichtig bestellen“ bei digitalen Käufen. Andererseits ist jedem Dash Button-Nutzer klar, dass er über diese Taste direkt eine kostenpflichtige Bestellung ausführt, denn exakt aus diesem Grund hat er ja den Dash Button gekauft und installiert. Gleiches gilt für die angeblich fehlenden Informationen zum bestellten Produkt, denn dieses Produkt wählt der Nutzer bei der Einrichtung des Dash Buttons selbst aus.
Schlägt hier wieder die typisch deutsche Bürokratie zu? Vielleicht nicht unbedingt, wenn man es denn wirklich ganz genau nimmt, was die Verbraucherschützer natürlich tun. Folgend die Erläuterung dazu, was den Verbraucherschützern in den Details nicht so richtig passt. Ich empfinde die Kritik als teilweise zu übertrieben, andererseits auch gerechtfertigt.
[…] wirft auch unter Berücksichtigung der sogenannten „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“ Probleme auf. Darin erlaubt sich Amazon, den Preis und die Versandkosten für das jeweils ausgesuchte Produkt zu ändern. Preisänderungen werden Kunden laut App aber nur bei Steigerungen „um mehr als zehn Prozent“ gesondert mitgeteilt.
Damit nicht genug. Amazon behält sich vor, Ersatzartikel zu versenden, wenn das Kaufprodukt nicht verfügbar sein sollte. Das kann etwa ein vergleichbares Produkt derselben Marke, jedoch mit abweichender Füllmenge sein. Die Verbraucherzentrale NRW hält auch diese Klauseln für unzulässig.
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[via SpOn]
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