Hinlänglich ist das Verbot der Nutzung von Mobiltelefonen im Auto bekannt und diskutiert, doch das Oberlandesgericht Hamm bringt jetzt wieder ein wenig Pfeffer in die Geschichte. Ein Mann hatte sich über eine 40 Euro-Geldbuße beschwert, die er für das Telefonieren im Auto erhielt, als er an einer roten Ampel stand. Der Unterschied zu herkömmlichen etwas älteren Autos war, dass sich der Motor automatisch abgeschaltet hat. Heutzutage ist die Start-Stopp-Funktion keine Besonderheit mehr, doch nicht jeder fährt ein aktuelles Auto. Wie dem auch sei, das OLG sah keinen Verstoß darin, dass der Mann bei abgeschaltetem Motor telefonierte. Dabei spielt keine Rolle, ob der Motor manuell oder automatisch abgeschaltet wird, heißt es weiter in der Begründung des Urteils.
Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, so der Senat, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse.
Ich denke hier zeigt sich ganz gut, wie sehr dieses Gesetz überarbeitet werden muss. Die Person nimmt meines Erachtens dennoch am Straßenverkehr teil, denn sie steht mir ihrem Fahrzeug mitten auf der Straße, wenngleich das Fahrzeug nicht bewegt wird.
(Quelle OLG Hamm via SpOn, Twitter)
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