Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wirft Amazon vor, bei den Prime Deal Days gegen gesetzliche Vorgaben zu Preisangaben verstoßen zu haben. Statt den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis anzugeben, habe Amazon die UVP des Herstellers oder einen selbst definierten „Kundendurchschnittspreis“ verwendet.
Die Verbraucherschützer sehen darin eine Täuschung der Kunden und berufen sich auf ein EuGH-Urteil von 2024, das klare Regeln für Preisreduzierungen festlegt. Sie wollen mit der Abmahnung gegen die aus ihrer Sicht unzulässige Lockwerbung und Verbrauchertäuschung vorgehen.
Amazon weist die Vorwürfe zurück und argumentiert, man halte sich an geltende Gesetze und Branchenstandards. Das Unternehmen sieht sich im Recht und verweist darauf, dass die EuGH-Entscheidung eine andere Fallkonstellation betroffen habe.
Es bleibt abzuwarten, wie der Rechtsstreit ausgehen wird. Verbrauchern wird wenig überraschend geraten, Preisangaben bei Angeboten kritisch zu hinterfragen und selbst zu prüfen, ob es sich wirklich um attraktive Schnäppchen handelt.
via Golem
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