Erst 2014 hatte ein Beschluss der EU dafür gesorgt, dass Verbraucher bei Suchmaschinen wie Google erwirken können, dass persönliche Daten nicht mehr in den Suchergebnissen auftauchen: das berüchtigte „Recht auf Vergessen“.
EU nimmt zunehmend Einfluss auf Google, Apple und andere US-Konzerne
Jetzt gibt es ein neues Urteil:
Der Betreiber einer Suchmaschine muss Informationen, die in dem referenzierten Inhalt gefunden wurden, derefenzieren, wenn der Person, die die Dereferenzierung beantragt, nachweist, dass diese Informationen offensichtlich unzutreffend sind
Im Klartext heißt das: Wenn Personen nachweisen können, dass über sie falsche Informationen verbreitet werden, geht das über das Recht auf freie Meinungsäußerung hinaus – und Google muss entsprechende Inhalte aus seinem Index entfernen. Online sind sie dann im Zweifel natürlich immer noch, aber eben nicht mehr so leicht auffindbar.
Zwei deutsche Manager wollten angebliche Falschinformationen löschen lassen
Der Fall geht auf eine Beschwerde zweier deutscher Manager einer Gruppe von Investmentgesellschaften zurück. Bei der Suche nach deren Namen seien nämlich Artikel aufgetaucht, die angeblich falsche Behauptungen über das Investment-Modell besagter Gruppe verbreiteten. Auch Bilder wollten sie entfernen lassen.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein absolutes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine Funktion in der Gesellschaft betrachtet und gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Dementsprechend sehe die allgemeine Datenschutzverordnung ausdrücklich vor, „dass das Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung für die Ausübung des Rechts, insbesondere auf Information, erforderlich ist“, so die EU.
Antragssteller müssen Beweise liefern
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit könne jedoch nicht berücksichtigt werden, „wenn zumindest ein nicht unbedeutender Teil der Informationen, die in dem referenzierten Inhalt enthalten sind, sich als unzutreffend erweist“, stellt die EU klar.
Legt daher die Person, die einen Antrag auf Aufhebung der Bezugnahme gestellt hat, sachdienliche und ausreichende die geeignet sind, ihren Antrag zu begründen und die offensichtliche Unrichtigkeit der Informationen in den referenzierten Inhalten nachweisen kann, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, diesem Antrag stattzugeben.
Unterm Strich ist das meiner Meinung nach ein wichtiger Schritt, Suchmaschinen wie Google – die immerhin 90 Prozent Marktanteil hat – etwas mehr in den Griff zu bekommen. Andererseits muss Google genau hinschauen, wer hier wirklich Falschinformationen oder einfach nur kritische Stimmen löschen lassen will. Auch muss Google noch einen niedrigschwelligen Weg schaffen, solche Anträge überhaupt einzureichen. Was sagt ihr?
Folge jetzt unserem Newsletter-Kanal bei WhatsApp. Info: *provisionierte Affiliate-Links.