Eine aktive Benutzung von Blitzer-Warn-Apps ist schon länger nicht erlaubt, doch dieses Verbot war nur nie eindeutig genug definiert. Bislang sagte das Gesetz, dass Geräte für diesen Zweck grundsätzlich nicht erlaubt sind. In den letzten Jahren sind Smartphones ein neuer Standard geworden. Smartphones sind aber nicht in erster Linie dafür gedacht, vor Radarfallen zu warnen. Außerdem ist eine solche Funktion nicht mal ab Werk an Bord. Es muss daher genauer definiert sein, dass Smartphones in einem Fahrzeug mitgeführt werden dürfen, eine Blitzer-Warnung aber nicht zum Einsatz kommen darf.
Wie den Kollegen von mobiFlip aufgefallen ist, hat man die bisherigen Regelungen jetzt durch den entscheidenden Satz erweitert. Dadurch ist eben klarer geregelt, dass Smartphones mitgeführt werden dürfen, obwohl sie sich auch als Blitzer-Warner verwenden lassen. „Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“
Unklar ist aber weiterhin, was mit anderen Insassen ist. Denen scheint es weiterhin erlaubt zu sein, entsprechende Apps einzusetzen und den Fahrer ggf. zu warnen. Aber eine Beurteilung kann und darf ich an dieser Stelle nicht abschließend fällen. Fragt im Zweifel einen Anwalt. Ist euch als Fahrer die Nutzung einer Blitzer-App nachgewiesen, sind 75€ fällig und in Flensburg gibt es einen Punkt obendrauf. Wegen solcher Regelungen ist nicht zu erwarten, dass in Google Maps die Anzeige von Radarfallen für deutsche Nutzer jemals verfügbar ist.
Begründung für die Veränderungen
Der mit der Verordnungsänderung beabsichtigte Vorstoß, künftig auch die Nutzung von technischen Geräten zu verbieten, die nicht ausdrücklich zur Anzeige oder zur Störung von Überwachungsmaßnahmen bestimmt sind, jedoch zu diesen Zwecken verwendet werden können, ist im Sinne einer effektiven Verkehrsüberwachung grundsätzlich positiv zu bewerten.
Laut der Verordnungsbegründung wären von der vorgeschlagenen Regelung künftig allerdings auch Navigationssysteme umfasst, die auf Verkehrsüberwachungsmaßnahmen hinweisen, selbst wenn die entsprechende Funktion deaktiviert wird. Darüber hinaus würde die vorgeschlagene Regelung ausweislich der Begründung der Verordnung auch Mobiltelefone, auf denen sogenannte Blitzer-Apps installiert sind, umfassen. Diese dürften vom Fahrzeugführer nicht mitgeführt werden.
Derart weitgehende Nutzungseinschränkungen erscheinen angesichts der weiten Verbreitung von Smartphones sowie auch zum Beispiel von Navigationsgeräten mit entsprechenden Funktionen unverhältnismäßig. Es wird daher vorgeschlagen, das vorgesehene Verbot auf die Nutzung der entsprechenden Gerätefunktionen (zum Beispiel entsprechende Smartphone-Applikationen) zu begrenzen.
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