Früher hinterließ man im Todesfall ein paar Habseligkeiten, ein Auto, eine Immobilie, heute bleibt nach dem Tod oft auch noch viel im Internet. Für Hinterbliebene ist es unter Umständen schwierig Inhalte zu entfernen oder den Zugriff auf Konten ihrer verstorbenen Verwandten zu bekommen, vor dem Bundesgerichtshofs gab es nun aber ein entscheidendes Urteil. Im Grunde kann das Konto eines sozialen Netzwerks einer verstorbenen Person nun auch vererbt werden, im konkreten Fall klagte die Mutter auf den Zugriff des Facebook-Accounts ihrer verstorbenen Tochter.
Trotz Zugangsdaten war das Facebook-Konto der Tochter nicht mehr zugängig, Facebook hatte das Konto in den unantastbaren Gedenkzustand geändert. Vor Gericht konnte nun der Zugang eingeklagt werden. Digitale Inhalte sollten in solchen Fällen nicht anders behandelt werden, so ein Teil der Begründung des Gerichts.
Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.
Facebook und andere Dienste bieten unterschiedlichste Möglichkeiten an, den digitalen Nachlass schon lange im Vorfeld zu regeln. Facebook zum Beispiel lässt uns einen digitalen Nachlasskontakt einrichten. Bei Google gibt es den Kontoinaktivität-Manager.
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