[aartikel]B00512GRO0:right[/aartikel]Upsi, da könnte in unserem „Rechtsstaat“ mal wieder etwas kräftig nach hinten losgegangen sein. Denn laut Art 82 Abs. 3 GGV ist nur das Handelsgericht Alicante befugt, ein Verkaufsstop bzw. derartige Einstweilige Verfügung gegen Samsung auszusprechen, wie es aber in diesem Fall fälschlicherweise das Landgericht Düsseldorf getan hat. Es könnte daher am 25. August hervorgehen, dass der EU-weite Verkaufsstop unrechtmäßig wäre, da man schlicht und ergreifend am falschen Gericht Klage eingereicht hat und dies auch noch etwas entschieden hat wofür es überhaupt gar nicht befugt ist.
Samsung könnte dann zumindest mit richtig dicken Schadensersatzforderungen gegen Apple vorgehen, die Summen dürften sich in Gegenden bewegen, die für die meisten von uns wohl kaum vorstell- oder greifbar sind. Sicherlich wird den Anwälten von Apple eine gute Begründung einfallen, ob diese allerdings ausreichend sein wird, werden wir in gut 10 Tagen sehen, lesen und hören. (via1 & via2)
Auszüge aus den Blogs der Experten:
– Gemäß Art. 82 Abs. 3 GGV ist das Handelsgericht Alicante ausschließlich (Art. 81GGV) zuständig. Der EuGH hat bereits für andere ausschließliche Zuständigkeitsbestimmungen entschieden, daß sie sich auch gegenüber dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Art. 6 Nr. 1 EuGVVO/EuGVÜ) durchsetzen (C-462/06). Bei Art. 81 GGV wird er aller Voraussicht nach das gleiche entscheiden. (via)
– Zwar ließe sich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf zusätzlich aus Art. 82 Abs. 5 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ableiten, weil die Verletzungshandlung auch in Deutschland droht. Nach Art. 83 Abs. 2 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ist diese Zuständigkeit dann aber beschränkt auf Verletzungshandlungen in Deutschland. Ein EU-weites Verbot kann dann nicht ausgesprochen werden. (via)
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